Informationen
Übersicht:
• Aktuelle Rechtslage Betreuung mit osteuropäischem Personal
– Unsere Empfehlung
– Sozialbeiträge
– Fragen zur A1 Bescheinigung
– Mindestlohn
– Meldung bei der Einwohnerbehörde
• Arbeitgeber werden
• Selbständige 24-Stunden Betreuung
• Verhinderungspflege
• deutschlandweite Vermittlung
Aktuelle Rechtslage Vollzeitbetreuung mit osteuropäischem Personal
Wir empfehlen das Modell der Entsendung:
Dabei kommt es zu einem Vertrag zwischen einer in Osteuropa ansässigen Dienstleistungsfirma, die pflegeunterstützende Haushaltsleistungen anbietet und der betreuungsbedürftigen Person aus Deutschland.
Die entsendete Kraft ist bei dem ausländischen Dienstleister angestellt. Die ausländischen Arbeitgeber sind uns persönlich bekannt. Im Dienstleistungsvertrag, den Sie mit dem ausländischen Arbeitgeber abschließen, wird der Tätigkeitsbereich genau festgelegt. Durch die persönliche Begleitung in Bremen und Umgebung durch uns als verlängerter Arm des ausländischen Arbeitgebers ist somit die ordnungsgemäße Durchführung der Betreuung gesichert.
Sozialbeiträge
Sozialbeiträge werden in Osteuropa gezahlt. Vergütung für die Dienstleistung wird direkt nach Osteuropa überwiesen. Die entsendete Betreuerin darf maximal 18 Monate bleiben.
Sie legitimiert sich vor den Beamten der Zollbehörde bei einer möglichen Überprüfung mit dem A 1 Formular. Dies bestätigt, dass die Kraft im Heimatland sozialversichert ist.
Fragen zur A1 Bescheinigung:
Kann ein Arbeitgeber die A 1 Bescheinigung für einen europäischen in seinen Haushalt entsandten Arbeitnehmer vorlegen, muss er für diesen keine Beiträge an die deutschen Sozialversicherungen abführen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH 1 StR 44/06 – Urteil vom 24. Oktober 2006 (LG München I) selbst dann, wenn die Bescheinigung von dem Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes erschlichen worden ist. Die Bescheinigung entfaltet nach Ansicht der Bundesrichter absolute Bindungswirkung und schließt die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts vollständig aus. Soweit die zuständige Behörde im Herkunftsland des Arbeitnehmers die Entsendung durch die Erteilung der Bescheinigung bestätigt, dürften deutsche Behörden und Gerichte die Rechtmäßigkeit der Erteilung nicht weiter überprüfen, sondern sind auch bei ersichtlicher Rechtswidrigkeit an diese gebunden.
Mindestlohn
Der deutsche Mindestlohn muss auch für nach Deutschland entsendetes Personal eingehalten werden. Die durch uns vermittelten Dienstleistungsverträge sind keine Pflegeverträge.
Meldung bei der Einwohnerbehörde:
Unionsbürger benötigen für einen längeren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel und unterliegen auch keiner besonderen ausländerrechtlichen Meldepflicht (§ 2 Freizüg/EU). Sie melden sich lediglich – wie Deutsche auch – bei der Meldebehörde an. Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend.
Arbeitgeber werden
Eine weitere Möglichkeit ist die, dass Sie eine Betreuungskraft aus Osteuropa im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit selbst einstellen.
In diesem Fall müssen Sie einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht mit der Haushaltshilfe machen. Der Mindestlohn muss eingehalten werden. Die Dokumentationspflicht liegt bei Ihnen.
Selbständige Vollzeitbetreuungskräfte
Anfang November 2008 hat das Amtsgericht München in einem Aufsehen erregenden Prozess entschieden, dass selbstständig arbeitende Betreuerinnen aus Osteuropa in der sogenannten 24-Stunden-Betreuung lediglich formal selbstständig seien. Laut dem Testbericht im Heft 5/2009 der Stiftung Warentest dürfen die Kräfte „nach allgemeiner Auffassung im Haushalt nicht wohnen, keine freie Kost und Logis haben. Sie müssen mehrere Auftraggeber haben. Vorschriften darf ihnen niemand machen, auch nicht der Vermittler…“
Sollte im Nachhinein festgestellt werden, dass es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt, bzw. gehandelt hat, müssen Sie als Arbeitgeber unter Umständen Nachzahlungen der Beiträge für die Sozialversicherung für bis zu vier Jahren rückwirkend zahlen. Ihr Arbeitnehmer kommt glimpflicher davon, er muss nur für drei Monate die Beiträge übernehmen.
Generell gilt: Auch Selbständige, die vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten, benötigen in jedem Fall eine A 1 Bescheinigung.
Verhinderungspflege
Sie möchten eine Auszeit nehmen, wissen aber nicht, wer sich in dieser Zeit um Ihren Angehörigen kümmert? Nehmen Sie doch das Angebot der Bezuschussung der Verhinderungspflege durch die Kassen in Anspruch!
Die Kassen stellen bis zu 1.612 Euro für maximal 6 Wochen für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dazu kann für die Verhinderungspflege auch noch 50 % der Kurzzeitpflege angerechnet (kombiniert) werden, sofern für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Somit würde sich der bereitgestellte Betrag für die Verhinderungspflege auf 2.418 Euro erhöhen. Für den Nachweis, dass ein Dritter die Verhinderungspflege in der Zeit Ihrer Abwesenheit übernommen hat, können Sie auch den Vertrag über die Dienstleistung einer pflegeunterstützenden Haushaltshilfe zusammen mit der Rechnung bei der Kasse vorlegen. Verhinderungspflege kann auch stundenweise beantragt werden.
Wir vermitteln Deutschlandweit!
Wir stehen Ihnen nicht nur als Vermittler, sondern auch als Wegbegleiter vor Ort für die Dauer des Einsatzes des osteuropäischen Personals zur Verfügung!
Selbstverständlich können wir darüber hinaus auch bundesweit überall eine Betreuungskraft für Ihre Pflege zu Hause vermitteln. Dabei können wir Sie allerdings nur telefonisch unterstützen.
Nach Österreich und in die Schweiz vermitteln wir nicht. Bitte wenden Sie sich an Agenturen vor Ort.
Bitte beachten Sie: Alle Verträge, die über Weihnachten neu abgeschlossen werden, haben eine Mindestdauer von 2 Monaten oder plus Weihnachtsgratifikation.
Generell gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 4 Wochen – Verträge über kürzere Zeiträume können nicht abgeschlossen werden.